Beim Vollzug der Schwerverkehrsabgabe obliegen den kantonalen Strassenverkehrsämtern und dem Amt für Strassenverkehr des Fürstentums Liechtenstein verschiedene Aufgaben, für welche sie durch den Bund entschädigt werden. Manche Aufgaben, wie die zulassungsrechtliche Einteilung der Fahrzeuge, bleiben auch mit LSVA lll bestehen und sind für die reibungslose Erhebung der Schwerverkehrsabgabe durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) unerlässlich.
Andere Aufgaben werden wegfallen, etwa die Prüfung anlässlich der Inverkehrssetzung, ob ein gültiger emotach-Prüfbericht einer autorisierten Montagestelle vorliegt oder die tägliche Übermittlung von Daten an das BAZG. Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2022 zur Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes angekündigt, kann dem verringerten Vollzugsaufwand der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein mit einer Reduktion der Entschädigung Rechnung getragen werden.
Zur entsprechenden Totalrevision der Verordnung hat das EFD ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Sämtliche Vernehmlassungsteilnehmenden waren aufgrund des sinkenden Vollzugsaufwandes mit einer Reduktion der Vollzugsentschädigung einverstanden. Zwei Kantone (Neuenburg und Tessin) haben sich aufgrund der Höhe der Entschädigungsreduktion gegen die Vorlage ausgesprochen.
Die jährliche Entschädigung aller Strassenverkehrsämter wird künftig von insgesamt rund 9 Millionen Franken auf rund 4,2 Millionen Franken pro Jahr gesenkt. Die jährlichen Einsparungen von rund 4,8 Millionen Franken führen vollumfänglich zu einer entsprechenden Erhöhung der zweckgebundenen Einnahmen der Schwerverkehrsabgabe (Reinertrag). Die totalrevidierte Verordnung wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
Medienkontakt:
BAZG
+41 58 462 67 43
medien@bazg.admin.ch

Lesedauer: 2 Minuten

