Die Finanzierung der einzelnen Verkehrsinfrastrukturen ist verursachergerecht zu regeln und zu trennen. Es müssen die Finanzierungsgrundsätze des Verursacherprinzips (keine neuen Querfinanzierungen zwischen den Verkehrsträgern), der Zweckbindung und der bedarfsgerechten Bereitstellung von Finanzmitteln (keine Abgaben zur Bildung von Rückstellungen od. Reserven) gelten.
Wie dies für die Bahn vorgesehen ist, so muss auch für die Finanzierung der Strassenaufgaben des Bundes ein eigener Fonds auf Verfassungsstufe geschaffen werden. Dieser ist aus den Mitteln der Spezialfinanzierung Strassenverkehr zu speisen. Anstelle von jährlichen Budgetkrediten sind vom Parlament sogenannte Projektkredite zu beschliessen, welche aufgabenbezogen und nach Massgabe einer mehrjährigen Finanzplanung auszugestalten sind.
Damit würden Bahn und Strasse über analoge transparente Finanzierungsgefässe verfügen, welche einen bedürfnisgerechten Ausbau beider Verkehrsträger ermöglichen.
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