Schweizerische Bundesbehörden: Vereinfachung des Handels mit Uhren nach Russland

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24.07.2013, Am 2. August 2013 tritt das bilaterale Abkommen vom 14. Dezember 2011 zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation über die gegenseitige Anerkennung von amtlichen Stempeln auf Edelmetalluhren in Kraft.

Neu müssen solche Uhren aus der Schweiz bei der Einfuhr nach Russland kein zweites Mal mit amtlichen russischen Stempeln versehen werden - dasselbe gilt für russische Produkte bei der Einfuhr in die Schweiz. Damit kann die Uhrenindustrie im Handel mit Russland wichtige Kosten einsparen und von einfacheren Verfahren profitieren. Dieses Abkommen wurde im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt Russlands zur WTO abgeschlossen.

Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Russland regelt die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel, Fabrikantenstempel und Feingehaltsangaben auf Edelmetallwaren der Uhrenindustrie (Gold, Silber, Platin und Palladium). Bisher mussten in der Schweiz amtlich geprüfte und gestempelte Uhren aus Edelmetallen beim Import in Russland erneut die amtliche russische Prüfung und Stempelung durchlaufen. Zudem mussten Fabrikanten ihre Verantwortlichkeitsmarken in beiden Staaten registrieren lassen.

Dank dieses Abkommens mit der russischen Föderation müssen nun Edelmetallwaren der Uhrenindustrie, welche die Bestimmungen im Herstellerland erfüllen und dort amtlich geprüft und gestempelt wurden, bei der Einfuhr nach Russland nicht erneut geprüft und gestempelt werden. Die Registrierung der Verantwortlichkeitsmarke hat zudem nur noch im Ursprungsland zu erfolgen. Ferner verpflichtet das Abkommen die Vertragsparteien Fälschungen amtlicher Stempel, Fabrikantenstempel und Feingehaltsangaben wirksam zu bekämpfen.

Nach beidseitigem Abschluss der notwendigen internen Verfahren wird das Abkommen nun am 2. August 2013 in Kraft treten.


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Markus Schlagenhof Tel. 031 322 22 10

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