WEKO ermittelt zu Suchmaschinenwerbung


Wettbewerbskommission WEKO

News von WEKO

04.05.2026, Bern - Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat zwei Untersuchungen im Bereich der Suchmaschinenwerbung eröffnet. Die erste Untersuchung betrifft Werbung in der Reisebranche, die zweite Werbung für Online-Casinos.

Um sich von ihren Mitbewerbern abzuheben, können Unternehmen für die Suchmaschinenwerbung bei den Betreibern von Suchmaschinen auf Schlüsselwörter bieten (sog. «keyword-bidding»). Durch solche Gebote auf Schlüsselwörter können Unternehmen die Sichtbarkeit ihres Angebots erhöhen, indem sie Nutzerinnen und Nutzern von Suchmaschinen bei relevanten Suchanfragen ihre Inserate anzeigen lassen.

Gemäss Informationen aus mehreren bei der WEKO eingereichten Selbstanzeigen sollen sich einerseits mehrere Unternehmen aus der Reisebranche und andererseits mehrere Online-Casinos untereinander darauf geeinigt haben, sich auf den wichtigsten Suchmaschinen nicht gegenseitig zu konkurrenzieren. Konkret sollen sie darauf verzichtet haben, Gebote auf Schlüsselwörter abzugeben, welche die Marken ihrer Konkurrenten betrafen. Dieses Verhalten könnte eine unzulässige Abrede mit wettbewerbsbeeinträchtigender und für Konsumentinnen und Konsumenten nachteiliger Wirkung darstellen. Durch den gegenseitigen Verzicht auf Gebote könnten die Suchergebnisse so beeinflusst worden sein, dass der Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern erschwert wurde.

Die erste Untersuchung richtet sich gegen drei Unternehmen, die in der Schweiz Pauschalreisen anbieten. Die zweite Untersuchung betrifft nahezu sämtliche Schweizer Online-Casinos. Für alle betroffenen Unternehmen gilt die Unschuldsvermutung.


Medienkontakt:

Patrik Ducrey, Direktor
058 464 96 78 / 079 345 01 44
patrik.ducrey@weko.admin.ch

--- ENDE Artikel WEKO ermittelt zu Suchmaschinenwerbung ---

Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.


Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO

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Quellen:
Aktuellenews    HELP.ch   Schweizerische Eidgenossenschaft


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