UVEK eröffnet Vernehmlassung über sechs Verordnungen im Bereich Umwelt
News von Bundesamt für Umwelt BAFU
24.12.2025, Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am
22.
Dezember 2025 die Vernehmlassung zu Revisionen von sechs Verordnungen im Umweltbereich
eröffnet.
Unter anderem geht es um die Lockerung des Siedlungsabfallmonopols. Das geothermische
Potenzial
des Untergrunds soll besser genutzt werden können, ohne den Schutz des Grundwassers zu
gefährden.
Für PFAS-haltige Schaumlöschmittel oder Verpackungen sind neue Beschränkungen vorgesehen.
Schliesslich sollen die Kantone Pflanzenschutzmittel in sensiblen Gebieten anwenden können, bspw.
zur
Bekämpfung des Japankäfers. Die Vernehmlassung dauert bis am 12. April 2026.
Das Parlament hat im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» im Umweltschutzgesetz das Siedlungsabfallmonopol gelockert sowie die Anerkennung von Branchenorganisationen beschlossen. Diese Änderungen sollen nun in der Abfallverordnung konkretisiert werden. Festgelegt werden soll insbesondere, welche Voraussetzungen für die freiwillige Sammlung von Siedlungsabfällen erfüllt sein müssen. Zudem gibt es im Bereich der Rückstände aus der Abfallverbrennung zwei Anpassungen: Der Grenzwert für Dioxine und Furane soll aufgrund neuer Erkenntnisse aktualisiert werden. Und bei temporären Betriebsstörungen soll in der Filteraschenbehandlung eine Ausnahmeregelung eingeführt werden.
Altlasten: Erweiterte Finanzierung
Seit dem 1. April 2025 gelten neue Bestimmungen im Umweltschutzgesetz im Bereich Altlasten. Die Anpassungen in der Altlasten-Verordnung und der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten sollen insbesondere das Vorgehen und die Mitfinanzierung bei PFAS-belasteten Brand- und Löschübungsplätzen regeln.
Gewässerschutzverordnung: Bessere Nutzung des geothermischen Potenzials und Berichterstattung
nach Trockenperioden Mit der Revision der Gewässerschutzverordnung soll die Motion 22.3702 «Energiezukunft durch sichere Nutzung des Untergrunds zur Speicherung» umgesetzt werden. Ziel ist, das geothermische Potenzial des Untergrunds besser zu nutzen, ohne den Schutz des Grundwassers zu gefährden. Die revidierte Verordnung soll zudem präzisieren, dass Gewässerschutzbereiche sowie Grundwasserschutzzonen und -areale in ihrer Höhe und Tiefe begrenzt werden können. Die Praxis vieler Kantone trägt dem bereits Rechnung. Neu sollen die Kantone dem Bund zudem nach langanhaltenden, ausgeprägten und verbreiteten Trockenperioden über die Auswirkungen sowie die ergriffenen Massnahmen berichten. Damit soll das Postulat 18.3610 «Wasserversorgungssicherheit und Wassermanagement» erfüllt werden.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung: Neue Regelungen zu Chemikalien, Quarantäneorganismen und Waldböden
Mit der Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung sollen insbesondere neue Beschränkungen für persistente organische Schadstoffe, Quecksilber sowie per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) in Schaumlöschmitteln oder Verpackungen eingeführt werden. Zudem soll die Bekämpfung von Quarantäneorganismen wie dem Japankäfer mit Pflanzenschutzmitteln unter bestimmten Bedingungen auch in sensiblen Lebensräumen – zum Beispiel Naturschutzgebieten, Hecken oder Riedgebieten – ermöglicht werden. Der Kanton muss im Einzelfall prüfen, ob ein solcher Einsatz zur Tilgung oder Eindämmung nötig ist und ob keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, welche die Umwelt weniger belasten. Für Naturschutzgebiete ist zudem eine Güterabwägung erforderlich. Schliesslich soll es künftig möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen Kalkungsmittel auf tiefgründig versauerte Waldböden auszubringen. Zusätzlich wird festgelegt, in welchen Gebieten die Kalkung nicht erlaubt sein soll.
PIC-Verordnung: Ausfuhrmeldepflicht für zusätzliche Stoffe
Die PIC-Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von bestimmten gefährlichen Chemikalien und Pestiziden. Mit der Aktualisierung der PIC-Verordnung sollen - in Erfüllung internationaler Verpflichtungen - solche Stoffe neu der Ausfuhrmeldepflicht unterstellt werden, für die in der Schweiz aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen bereits Verbote oder strenge Verwendungsbeschränkungen erlassen wurden. Dies betrifft Industriechemikalien sowie Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel und Biozide.
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