Angleichung der Erwerbsersatzleistungen

News von Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
22.12.2023, Bern - Die Erwerbsersatzordnung (EO) wurde ursprünglich eingeführt, um den Verdienstausfall von
Dienstleistenden in der Armee zu kompensieren. Später kamen Verdienstausfälle im Zusammenhang
mit
einer Elternschaft hinzu: der über die EO entschädigte Urlaub nach einer Geburt oder Adoption sowie
der
Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Der Bundesrat hat an
seiner Sitzung vom 22. Dezember 2023 eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) in die
Vernehmlassung geschickt. Das Ziel der Vorlage ist es, die Leistungen zu vereinheitlichen und an die
gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden aus den
derzeitigen Mitteln der EO finanziert. Die Vernehmlassung dauert bis 12. April 2024.
Ausweitung der Betriebszulage
Dienstleistende Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf die Betriebszulage, um einen Teil ihrer Fixkosten zu bestreiten. Andere EO-Bezügerinnen und -Bezüger, die ebenfalls selbstständigerwerbend sind, erhalten diese Zulage hingegen nicht, obwohl auch sie während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit Betriebskosten zu tragen haben. Künftig sollen auch sie Anspruch auf Betriebszulagen haben.
Streichung der Kinderzulagen
Die Kinderzulage wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) eingeführt und ist daher nicht mehr notwendig. Sie hat eine Überentschädigung zur Folge, da gemäss FamZG für jedes Kind Anspruch auf nur eine Zulage besteht, unabhängig von der persönlichen oder beruflichen Situation der Eltern.
Ausweitung der Zulage für Betreuungskosten
Personen, die Dienst leisten und ihre Kinder betreuen lassen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung der ausgewiesenen Betreuungskosten. Die Entschädigung wird beibehalten und der Kreis der Anspruchsberechtigten auf alle anderen EO-Anspruchsberechtigten ausgeweitet.
Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter
Wenn ein Neugeborenes aus medizinischen Gründen im Spital bleiben oder sofort nach der Geburt hospitalisiert werden muss, wird die Mutterschaftsentschädigung länger ausgerichtet. Bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter ist hingegen keine entsprechende Regel vorgesehen, obwohl sich die Mutter in diesem Fall nicht um das Neugeborene kümmern kann. Künftig soll es möglich sein, den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um die tatsächliche Dauer des Spitalaufenthalts zu verlängern, wie bei einem längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen, aber höchstens auf 56 Tage.
Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes
Muss mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbrechen, um sich um ein Kind zu kümmern, das während mindestens vier Tagen im Spital behandelt wird, soll er für die gesamte Dauer des Spitalaufenthalts Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung haben. Sobald das Kind nach Hause kann, besteht der Anspruch während der Genesung für höchstens drei Wochen weiter, sofern die Notwendigkeit der elterlichen Betreuung ärztlich bestätigt ist.
Medienkontakt:
Bundesamt für Sozialversicherungen
Kommunikation
Tel: +41 58 462 77 11
Allgemein: kommunikation@bsv.admin.ch
Für Medien: media@bsv.admin.ch
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Über Bundesamt für Sozialversicherungen BSV:
Das BSV kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane. Es bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor. Und zum Teil – etwa im Bereich der Anstossfinanzierung für die familienergänzende Kinderbetreuung – ist es selbst Durchführungsorgan.
Per 1. Januar 2004 wurde das Geschäftsfeld Kranken- und Unfallversicherung (KUV) vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überführt. Mit dem Zusammenführen der Gesundheitsfragen in einem Amt sollen Wissen und Kompetenzen in diesem Bereich vereint werden. Mittelfristig erhofft sich der Vorsteher des eidgenössischen Departements des Innern von dieser Reorganisation eine bessere Kenntnis und Kontrolle der Faktoren, die einen Einfluss auf die Gesundheitspolitik haben.
Quellen:



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