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Die SRG stellt für einen Teil der Mitarbeitenden auf Homeoffice um - zum Schutz von Gesundheit und Leistungsauftrag


Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

13.03.2020, Bern - Die Geschäftsleitung der SRG hat entschieden, vorübergehend Homeoffice einzuführen - zum Schutz der Mitarbeitenden und des Leistungsauftrages. Von zu Hause aus muss ab nächster Woche arbeiten, wer dies aus betrieblicher Sicht tun kann. Die Anordnung gilt vorerst bis Anfang April.

Das Coronavirus breitet sich in der Schweiz und weltweit immer weiter aus. Die Geschäftsleitung der SRG hat deshalb an einer ausserordentlichen Sitzung am Donnerstag die aktuelle Lage diskutiert und weitere, unternehmensweit umzusetzende Massnahmen definiert.

Aufrechterhaltung des Leistungsauftrags hat Priorität

Für die SRG hat der gesundheitliche Schutz der Mitarbeitenden und die Aufrechterhaltung des Leistungsauftrags höchste Priorität. Artikel 24 der Konzession sieht vor, dass die SRG in Krisenzeiten einen Versorgungsauftrag inne hat, diesen sicherstellen muss und deshalb die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen getroffen werden müssen.

Die SRG führt deshalb ab nächster Woche schrittweise ein obligatorisches Homeoffice für denjenigen Teil der Mitarbeitenden ein, die nicht zwingend vor Ort anwesend sein müssen. Damit werden alle Mitarbeitenden besser geschützt, die für die Erfüllung des Leistungsauftrags an einem SRG- Standort arbeiten müssen. Die Massnahme soll vorerst bis am Sonntag, 5. April andauern - eine Verlängerung ist möglich. Physische Kontakte sollen so im Sinne der vom Bundesamt für Gesundheit BAG angeordneten Massnahmen reduziert und die Mitarbeitenden so noch besser geschützt werden.

Kontakt:

Medienstelle SRG SSR

Edi Estermann

medienstelle.srg@srgssr.ch

Tel. 058 136 21 21


Über Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft:
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Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Konzession des Bundesrats verpflichten die SRG zu einem gesellschaftlichen Service-public-Auftrag.
Quellen:
News aktuell   HELP.ch


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